Beschwerde

An die

Stadt Brandenburg an der Havel

-Bauamt-
z.Hd. Herr XXX
per Fax (03381) 586304

Beschwerde wegen zwei Lichtprojektionsanlagen (»Skybeamer«)

Brandenburg, 04. August 2005

Sehr geehrter Herr XXX,

hiermit bitte ich Sie, die Nutzung zweier Lichtprojektionsanlagen (»Skybeamer«) zu untersagen. Standorte der Anlagen sind das »Musiczelt« in Briest und die Discothek Manhattan Am Schützenworth. Bitte prüfen Sie doch, ob überhaupt eine Baugenehmigung für diese Anlagen erteilt wurde.

Nach meiner Rechtsverständnis handelt es sich hierbei um Werbeanlagen nach §9 Abs. 1 BbgBO, die gem § 54 BbgBO genehmigungspflichtig, aber aus nachfolgend aufgeführten Gründen (Landesbauordnung, Straßenverkehrsordnung, Naturschutz) nicht genehmigungsfähig sind.

Landesbauordnung
Ich bitte zu prüfen, ob die »Skybeamer« mit der Ausdehnung des Lichtstrahls gegen die textliche Festsetzung der für die Standorte bekannt gemachten Bebauungspläne verstoßen, insbesondere Beschränkungen (im Interesse der Gestaltung des Baugebietes sowie der umliegenden Außenbereiche, Rücksichtnahme auf das Landschaftsbild) der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf eine Einzelgröße sowie Begrenzungen der Gebäudehöhe.

Sollten örtliche Bauvorschriften eine Genehmigung ermöglichen, bitte ich zu prüfen, ob diese anwendbar sind, da die Lichtstrahlen der Werbeanlagen bis in den Außenbereich der Gemeinde und darüber hinaus strahlen (§ 81 Abs.8 BbgBO).

Bei der Lichtwerbung selbst handelt es sich meist um keine bauliche Anlage, da diese einen Teil des Vorhabens darstellt. Lichtwerbung wird jedoch an der Fassade oder auf Gebäuden angebracht. Somit muss das Vorhaben, welches folglich eine bauliche Anlage darstellt, den Anforderungen der §§ 30-37 BauGB entsprechen. Als Ausnahme davon wäre ein Pfosten mit einem Werbeschild als eigenständiges Vorhaben zu qualifizieren.
Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist eine Lichtwerbeanlage gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn diese den getroffenen Festsetzungen nicht widerspricht. Unter dem Begriff der Lichtwerbung ist stets auch der Skybeamer zu subsumieren. Ein Himmelsstrahler ist eine bauliche Anlage i.S. des § 29 BauGB, seine Zulässigkeit richtet sich ebenfalls nach den §§ 30-37 BauGB. Da der Betrieb oder die Gestaltung einer Werbeanlage nicht zu den nach § 9 BauGB möglichen Festsetzungen gehört (Aufzählung in § 9 BauGB ist abschließend), richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens (wie z.B. ein Skybeamer oder eine Litfasssäule) nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO. Mit der Festsetzung eines Baugebiets wird § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans.

Entscheidend für den Charakter als Werbeanlage ist der Ankündigungs- oder Hinweischarakter dieser Einrichtung. Da die Himmelsstrahler auf die Diskotheken aufmerksam machen und Kunden dorthin lenken sollen, ist diese Voraussetzung zweifellos erfüllt. Der Hinweis erfolgt aber gerade durch den Lichtstrahl. Insoweit unterscheidet sich die Anlage von Werbeanlagen aus Neonröhren oder einer beleuchteten Tafel, da deren Anpreisungs- oder Hinweiszweck sich nicht aus dem Lichtschein, sondern dem belichteten textlichen oder grafischen Inhalt ergibt. Daher ist der Lichtstrahl zusammen mit dem ihn erzeugenden Gerät – maßgeblicher Bestandteil der Werbeanlage und unterfällt damit den bauordnungsrechtlichen Regelungen über solche Anlagen (s. VGH München, NVwZ 97, 2001; VG Stuttgart, NVwZ-RR 2000, 14; Große/Suchsdorf-Schmaltz-Wiechert, LBauO Niedersachsen, 6. Aufl., Rdnr. 13 zu § 79, Simon-Busse, a.a.O., Rdnr. 148 zu Art. 2; Dietlein, Zur baurechtlichen Problematik sog. Himmelsstrahler, BauR 2000, 1682 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rdnr. 8 zu § 33 StVO).

Die beanstandeten Anlagen sind Werbeanlagen im Sinne der Landesbauordnung, die insgesamt, nämlich in ihrer funktionalen Einheit aus Gerät und davon ausgehenden Lichtstrahlen, eine Ausdehnung von 1 m² überschreiten und daher baugenehmigungs-pflichtig sind. Besteht somit die Werbeanlage aus dem Gerät sowie dem davon aus-gehenden Lichtstrahl, so bestimmt dessen Ausdehnung auch die Größe der Werbeanlage. Das führt dazu, dass die Skybeamer an den Diskotheken nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 a LBauO genehmigungsfrei sind.

Straßenverkehrsordnung
Nach § 33 StVO sowie § 9 Abs. 2 BbgBO sind Werbeanlagen verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer außerhalb geschlossener Ortschaften in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Die Himmelsstrahler zielen darauf ab, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer zu erregen. Infolgedessen ist in aller Regel davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer dem Zweck der Anlage entsprechend abgelenkt und belästigt werden. Dies gilt wegen der Fernwirkung der Anlagen auch für solche, die innerorts betrieben werden.
Skybeamer sind weithin wahrnehmbar. Das Bundesverkehrsministerium geht davon aus, daß Lichtwerbung bereits verboten ist, wenn die Möglichkeit besteht, daß Verkehrsteilnehmer dadurch so vom Verkehr abgelenkt werden, daß dies verkehrs-gefährdend oder -erschwerend ist. Dies gilt auch dann, wenn z. B. der Skybeamer keine konkrete Werbeschrift ausstrahlt, sondern durch die Verwendung von Lichtstrahlen auf den Standort aufmerksam macht. Siehe auch das Urteil des Bayr. Verwaltungsgericht Regensburg (1998): Ein Skybeamer wird wegen Verkehrsgefährdung verboten (Az.: RN 6 K 96.2039).

Naturschutz
Gem. § 10 Abschn. 3 BbgNatSchG ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich ein wesentlicher Eingriff in Natur und Landschaft. Da die mit den Skybeamern angestrebte Werbewirkung auch auf andere Art und Weise erreicht werden kann, ist der Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 10 Abschn. 3 BbgNatSchG
zu unterlassen. Gemäß § 38 Abs. 1 BbgNatSchG dürfen Tiere nicht unnötig getötet werden. Es ist nachgewiesen, daß Skybeamer bei nachtaktiven Vögeln und Insekten zur Orientierungslosigkeit führen (Siehe auch Beschluss des Länderausschuss für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000: “Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere – insbesondere auf Vögel und Insekten – und Vorschläge zu deren Minderung”). Dies kann dazu führen, daß Vögel von ihrer Flugbahn abkommen und in die Scheinwerfer hineinfliegen. Da Licht bekanntermaßen Insekten anzieht, ist davon auszugehen, daß beim Einsatz eines Skybeamers unzählige lnsekten ums Leben kommen. Für alle Tierarten gelten zusätzlich die §§ 40 ff BNatSchG.

Bei Skybeamer handelt es sich um Weißlicht, welches von bis zu 5.000 Watt starken Lampen erzeugt und durch Linsen und Reflektoren scharf gebündelt wird. Das Licht enthält einen beachtlichen UV-Anteil, welcher von den Vögeln nach heutigen Erkenntnissen besonders gutwahrgenommen werden kann. Vögel werden auf Grund der
Lichtstrahlungen durch ihr empfindliches Navigationssystem auf dem Weg in ihre Winterquartiere beeinträchtigt. Diese ziehen oft stundenlang orientierungslos in den Leuchtkegeln der Lichtreklame und landen irgendwann erschöpft. Wertvolle Energie-reserven, die für einen Weiterflug notwendig sind, werden somit verbraucht.

Urteile gegen Skybeamer:

OVG Koblenz (2003): Skybeamer aus Gründen des Landschaftsschutzes und wegen des Ruhe- und Erholungsbedürfnisses der Bevölkerung verboten (Az.: 8 A 11286/02.OVG und Az 8 A 11217/02.OVG)
In Prüm wird ein Skybeamer verboten, weil die Gemeinde auf das Landschaftsbild des Naturparks Nordeifel besondere Rücksicht nehmen will (Az.: 8 A 11217/02.OVG).

Siehe auch folgenden Artikel in der taz: “Lichter in der Nacht”

http://www.taz.de/pt/2003/09/12/a0249.nf/text

Ich bedanke mich für Ihre Mühe, stehe telefonisch für eventuelle Fragen gern unter
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